Mitbestimmen in der Pfarrei – das bedeutet: Verantwortung übernehmen und an der Seite des Pfarrers dafür zu sorgen, dass Menschen in der Pfarrgemeinde ankommen können, dass junge Menschen ein Betätigungsfeld finden, dass Neuzugezogene eine Heimat finden, dass alle den Pfarrbrief erhalten, dass auch die Alten und Kranken nicht vergessen werden und vieles mehr.

 

Zusammensetzung

Zum Pfarrgemeinderat gehören alle in der Pfarrseelsorge tätigen Priester und Diakone sowie die Pastoralen Mitarbeiter (soweit vorhanden), die gewählten Mitglieder entsprechend der vorher festgelegten Anzahl, bis zu drei weitere Mitglieder, die vom Pfarrer bestimmt werden. Dabei werden insbesondere Gruppen und Themenbereiche abgedeckt, die sonst nicht im Rat repräsentiert würden. 

Pfarrgemeinderatssprecher und dessen Stellvertreter werden nur von jenen Mitgliedern gewählt, die nicht kraft Amtes dem Rat angehören. Ein Kirchenpfleger kann nicht zu einem Pfarrgemeinderatssprecher gewählt
werden. Der Pfarrgemeinderatssprecher muss allerdings zu jeder Sitzung der Kirchenverwaltung eingeladen werden und hat dort das Recht der Meinungsäußerung. Umgekehrt bestimmt die Kirchenverwaltung ein Mitglied, das bei den Pfarrgemeinderatssitzungen mit dem Recht der Meinungsäußerung anwesend ist. Dies kann auch ein Mitglied des Pfarrgemeinderates sein.

Der Pfarrgemeinderatssprecher ist das Bindeglied zwischen Rat und Pfarrer, er schlägt Anliegen zur Diskussion vor und bereitet zusammen mit dem Pfarrer die Sitzungen vor. Der stellvertretende Pfarrgemeinderats-
sprecher unterstützt ihn dabei und fungiert als Schriftführer, sofern nicht ein anderer als Schriftführer bestimmt ist. Das Protokoll gehört zu den amtlichen Akten der Pfarrei, die dort aufbewahrt werden und der Visitation unterliegen.

Scheidet ein Ratsmitglied während der Amtszeit aus, rückt die Person nach, die die nächstniedrigere Stimmenzahl auf der Nachrückerliste erhalten hat.

Aufgaben

Hauptaufgabe ist die Beratung und Unterstützung des jeweiligen Pfarrers in den seelsorgerlichen Aufgaben sowie die aktive Mitarbeit in der Pfarrei. Gleichzeitig haben Pfarrgemeinderäte ein besonderes Augenmerk auf das Leben und Zusammenleben der Pfarrei und wirken so im Sinne der katholischen Kirche in Gesellschaft und Politik mit.

Sie tragen Mitverantwortung für die Bereiche der

  • Diakonia, d.h. der tätigen Nächstenliebe,
  • Verkündigung, d.h. der Glaubensweitergabe,
  • Liturgie, d.h. der Feier des Gottes, der unser Leben trägt.
  • Koinonia, d.h. der Kirche, die Gemeinschaft gibt und Gemeinschaft ist.

Der Pfarrgemeinderat koordiniert und vernetzt die verschiedenen Charismen und Begabungen, die in jeder Pfarrei vorhanden sind, und fördert die ehrenamtliche Mitarbeit. Gleichzeitig geben die Mitglieder des Pfarrgemeinderats der Pfarrei im Alltag ein Gesicht.

Der Pfarrer bringt Themen der Pfarrei vor den Pfarrgemeinderat, der ihm beratend zur Seite steht und durch aktive Mitarbeit die Seelsorgetätigkeit in der Pfarrei unterstützt. Dabei steht der Pfarrer dem Pfarrgemeinderat vor. Bei Abstimmungen hat der Pfarrer kein Stimmrecht, da der Pfarrgemeinderat ihm ja beratend zur Seite steht. Allerdings leitet er die Sitzungen, kann diese Leitungsfunktion aber an den Pfarrgemeinderatssprecher übertragen.

Jedes Mitglied kann Themen in die Tagesordnung einbringen. Normalerweise wird er oder sie sich an den Sprecher wenden, der das Anliegen wiederum an den Pfarrer weitergibt. Dies sollte so rechtzeitig erfolgen, dass das Thema noch in die Sitzungseinladung mit aufgenommen werden kann. Die Einladung soll spätestens eine Woche vor dem Termin erfolgen. Es versteht sich von selbst, dass gegen das Kirchenrecht oder die Lehre gerichtete Anliegen nicht mit in die Tagesordnung mit aufgenommen werden dürfen.

Der Pfarrer muss die Pfarrgemeinderäte über beabsichtigte Veränderung im Leben der Pfarrei informieren, um dem Gremium die Gelegenheit zu geben, darüber zu beraten und – falls notwendig – darüber abzustimmen. Es ist möglich, Fachleute hinzuzuziehen, falls weiterer Informationsbedarf besteht. Außerdem müssen diejenigen Personen gehört werden, in deren Bereich das betreffende Thema fällt, zum Beispiel Mesner, Kirchenmusiker oder Religionslehrer, wenn es deren Wunsch entspricht.

Wenn keine gravierenden pastoralen, moralischen oder theologischen Gründe dagegen sprechen, soll der Pfarrer das Beratungsvotum des Rates annehmen. Kann der Pfarrer dem Votum aus den vorgenannten Gründen nicht folgen, ist es ratsam, noch einmal eine Aussprache herbeizuführen. Tritt der seltene Fall ein, dass das Verhältnis zwischen Priester und Rat sehr schlecht ist, gibt es Richtlinien, wie dieser zu lösen ist. Entscheidet der Pfarrgemeinderat mit einer Zweidrittel-Mehrheit, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Pfarrer nicht möglich ist oder entscheidet der Pfarrer, dass umgekehrt eine Zusammenarbeit nicht möglich ist, ist der Dekan zur Vermittlung einzuschalten. Scheitert auch die Vermittlung, wird der Fall vor den Diözesanbischof gebracht, der im Einzelfall entscheidet. Da dies glücklicherweise eine recht theoretische Annahme ist, sei die weitere praktische Seite der Arbeit des Pfarrgemeinderates erörtert.

Ein wichtiges Standbein in unserer großen Pfarreiengemeinschaft sind die Sachausschüsse, die sich mit einem bestimmten Themengebiet der Pfarrei befasst, so zum Beispiel mit der Liturgie, Ehe und Familie, Jugend- und Seniorenarbeit, Öffentlichkeitsarbeit. Sachausschüsse können auf Dauer oder nur für ein bestimmtes Projekt gebildet werden. Gerade in den Sachausschüssen können die Fähigkeiten der Ratsmitglieder zur vollen Entfaltung kommen.

Der Pfarrgemeinderat muss vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung, wie etwa Renovierungen, aber auch vor der Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes, informiert und gehört werden. Der Pfarrgemeinderat ist gehalten, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Ergibt sich hier eine Unstimmigkeit, wird die Sachlage der zuständigen bischöflichen Behörde vorgelegt, die dann das Entscheidungsrecht hat.

Dem Pfarrgemeinderat steht eine jährliche Haushaltssumme zu, über die das Gremium berät, und die die Kirchenverwaltung zur Verfügung stellen muss.

Aus den Statuten für Pfarrgemeinderäte; Diözese Regensburg, 2018. Zusammenstellung: Lydia Preischl